Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 1. Wie immer kurz
die Frage gibt es irgendwelche Dinge, die wir organisatorisch klären müssten? Das
sieht im Moment nicht so aus. Vielleicht von meiner Seite ein Hinweis, dass ab dem 18.11.,
das müsste der Montag sein, der Anmeldezeitraum für die Prüfungen eröffnet ist, wo sie sich
also nicht nur jetzt bei uns, sondern auch im zivilrechtöffentlichen Recht und so weiter dann
für ihre Abschlussklausuren, die sie gegebenenfalls schreiben, anmelden müssen. Ich weiß es gar nicht
genau, wie lang der Zeitraum ist. Ich glaube meistens so zwei Wochen oder so was in der Zeit,
aber je eher sie es versuchen, desto besser. Insbesondere auch um uns gegebenenfalls Rückmeldung
zu geben, falls das irgendwie technisch nicht funktioniert. Also wir haben das heute noch mal
von unserer Seite her geprüft und das müsste eigentlich funktionieren, aber wir haben ja immer
nicht die Studierenden Sicht sozusagen. Also das heißt, wenn es da irgendwelche Schwierigkeiten gibt
bei der Anmeldung auf Campo für die Abschlussklausur, dann bitte mir möglichst schnell
Bescheid geben nächste Woche, damit wir das dann gegebenenfalls korrigieren können. Gut,
das dazu. Dann machen wir uns noch mal kurz Gedanken darüber, worüber wir gestern gesprochen
haben, um da den Einstieg zu schaffen. Wir haben jetzt gestern begonnen mit dem subjektiven
Tatbestand. Wir haben gesagt, zum subjektiven Tatbestand, also als sozusagen zweiter Prüfungspunkt
oder als zweiter Unterpunkt des ersten Prüfungspunktes, Tatbestand in dem Schema Tatbestand,
Rechtsfähigkeit, Schuld. In dem subjektiven Tatbestand prüfen wir zum einen im Prinzip bei fast
allen Delikten den Vorsatz, §15, denn bei den meisten Delikten ist eben nur vorsätzliches
Handeln strafbar, es sei denn wir haben Delikte in denen wie bei §229, verlässige Körperverletzung,
§222, fahrlässige Tötung explizit im Gesetz drinsteht, dass die Fahrlässigkeit strafbar
ist, wer fahrlässig einen Menschen tötet, wer fahrlässig einen Menschen verletzt usw.
Und sonst, wenn nichts dabei steht, brauchen wir immer den Vorsatz. Das ist vor die Klammer
gezogen in den Artikel, §15. Also müssen Sie immer prüfen und außerdem etwaige sonstige
subjektive Merkmale, die eben bei manchen Tatbeständen im besonderen Teil mit drinnen
stehen, also insbesondere irgendwelche Absichten, Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht bei
den Vermögensdelikten, aber wir hatten auch gestern kurz gesehen subjektive Mordmerkmale,
also Verdeckungsabsicht, Ermöglichungsabsicht bzw. so Motive des Täters, Habgier, Handeln
zur Befriedigung des Geschlechtsstriebs usw. Das wären eben Dinge, die Sie nur ansprechen
müssen, wenn der entsprechende Tatbestand so ein subjektives Merkmal enthält. Den Vorsatz
dagegen im Prinzip bei fast allen Delikten, die nicht gerade zufällig ein Fahrlässigkeitsdelikt
sind, immer mit ansprechen. Wir haben uns dann Gedanken darüber gemacht, was eigentlich
Vorsatz ist, wo wir dazu was im Gesetz finden und haben dann festgestellt, es gibt keine
richtige Vorsatzdefinition. Wir haben nur verschiedene Vorschriften, insbesondere 15,
16, 17, die uns ein bisschen was darüber sagen, wie wir mit dem Vorsatz umgehen müssen.
15 eben, dass wir den Vorsatz prüfen müssen. 16, der sagt, in bestimmten Fällen liegt
kein Vorsatz vor, nämlich wenn der Täter Umstände nicht kennt, die zum gesetzlichen
Tatbestand gehören und aus diesen, wenn er Umstände nicht kennt, handelt er ohne Vorsatz,
haben wir geschlossen, offensichtlich brauchen wir für den Vorsatz sowas wie ein Kenntnisselement,
ein Wissenselement, nämlich Kenntnis der Umstände. Umstände ist jetzt gemeint der
tatsächlichen Gegebenheiten, also nicht des Rechts, sondern der tatsächlichen Gegebenheiten.
Ich muss tatsächlich erkennen, die Umstände, die Dinge in der Außenwelt, die eben im Tatbestand
beschrieben sind. Und wir haben dann noch gesehen im § 17, der heißt, wenn jemandem bei der
Tat die Einsicht fehlt, unrecht zu tun, dann handelt er ohne Schuld unter bestimmten Voraussetzungen.
Daraus können wir eben dann umgekehrt schließen, dass die Unrechtskenntnis kein Bestandteil
des Vorsatzes ist, weil wenn erst die Schuld ausgeschlossen ist, heißt das ja, vorsätzliches
Handeln haben wir bis dahin. Also Unrechtskenntnis gehört im Strafrecht nicht zum Vorsatzbegriff.
Wir haben außerdem aus dem § 16 bei Begehung der Tat in Verbindung mit § 8 Begehung der Tat ist
die Tathandlung gelesen. Am letzten Endes der erforderliche Vorsatzzeitpunkt. Und da haben wir
eben gesehen, maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Täter handelt. Maßgeblich ist nicht, ob er das
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:40 Min
Aufnahmedatum
2024-11-14
Hochgeladen am
2024-11-15 19:09:06
Sprache
de-DE
Subjektiver Tatbestand II (insb. Vorsatzarten, Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit)